Satzung vom 21.01.1991 und Satzungsänderungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Bürgerverein Schillerhöhe e.V.«. Er hat seinen Sitz in 70839 Gerlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein hat den Zweck, den Stadtteil »Schillerhöhe« in Gerlingen als durch Ein- und Zweifamilienhäuser mit ausreichenden Gartenflächen charakterisiertes Familienwohngebiet am Waldrand zu erhalten und zu entwickeln. Außerdem fördert der Verein Nachbarschaftshilfe und gesellschaftlichen Austausch unter allen Bewohnern der »Schillerhöhe«.(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßge Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.(2) Ordentliches Mitglied kann jede mündige Person werden, die ihren Wohnsitz in den Wohngebieten der Gerlinger Höhe hat und sich zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins bekennt. Wer Mitglied war, kann dies bleiben, wenn er wegzieht. Juristische Personen können nicht Mitglied werden.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen, auch wenn sie ablehnend ist.
(4) Ordentliche Mitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um den Verein oder um das Stadtgebiet »Schillerhöhe» besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder brauchen nicht ihren Wohnsitz im Stadtgebiet »Schillerhöhe« zu haben; sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder außer dem passiven Wahlrecht und sind von der Beitragzahlung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen.(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden; er ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären, der spätestens am 31. Oktober eingegangen sein muss. Der Austritt befreit nicht von der Bezahlung fälliger Verpflichtungen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein ausschließen wegen
a) Verstoßes gegen die Satzung,
b) Schädigung des Ansehens und der Zwecke der Vereins
c) Nichtbezahlung rückständiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
(4) Der Ausschluss wird durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen einzureichen ist. Das betroffene Mitglied soll seine Sache vor der Mitgliederversammlung selbst vertreten, darf jedoch bei Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist unanfechtbar.
§ 6 Beiträge
Ordentliche Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der alljährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sinda) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.(2) Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden als Vereinsvorsitzenden und seinen Geschäftsführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Aufgabengebiete für einzelne Vorstandsmitglieder festgelegt werden können.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Geschäftsführer und wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Scheiden während einer Amtszeit mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus und sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder dadurch unter drei, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Abhaltung von Nachwahlen für den Rest der Amtszeit einzuberufen.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann über eine oder mehrere Kandidatenlisten en bloc abgestimmt werden. Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel, auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung durch Handzeichen.
§ 9 Vertretung
(1) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.(2) Dem Geschäftsführer kann durch den Vorstand eine Einzelbankvollmacht erteilt werden.
(3) Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder an die Vorstandsgeschäftsordnung und die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Im vierten Quartal jeden Geschäftsjahres, wenigstens einen Monat vor dessen Ablauf findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand eine solche einberuft oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Wochen seit Absendung der Einladung. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichts durch den Vorstand;
b) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl des Vorstands (soweit satzungsgemäß erforderlich);
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Festsetzung des Jahresbeitrags.
(4) Außer in den in Absatz 3 genannten Punkten entscheidet die Mitgliederversammlung über
a) Vorlagen des Vorstands und Anträge von Mitgliedern;
b) Sonderbeiträge;
c) Änderung der Satzung;
d) Auflösung des Vereins.
§ 11 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied.(2)
Ist eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, weil weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann der/ die Versammlungsleiter/in die Mitgliederversammlung schließen und am gleichen Ort eine neue Mitgliederversammlung unmittelbar im Anschluss ohne Ladungsfrist einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf die Möglichkeit einer zweiten Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand wenigstens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu genehmigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, im Falle von Wahlen entscheidet das Los.
(5) Wird die Entlastung des Vorstands von der Mitgliederversammlung verweigert, so tritt der Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung zurück. Es wird sofort ein neuer Vorstand gewählt, auch wenn die Tagesordnung das nicht vorsah.
(6) Jedes Mitglied soll seine satzungsmäßigen Rechte persönlich wahrnehmen. Es ist jedoch zulässig, dass ein Mitglied bis zu zwei andere Mitglieder in der Mitgliederversammlung unter Vorlage schriftlicher Vollmacht vertritt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem wenigstens die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollffrist einberufen.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss mit der Tagesordnung angekündigt und begründet worden sein.(2) Abweichend von Absatz 1 können Änderungen der Satzung, die von der zuständigen Behörde oder dem Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, vom Vorstand beschlossen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. §12 findet Anwendung.(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis zu ihrer Beendigung im Amt bleibt.
(3) Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird zunächst zur Begleichung vorhandener Schulden verwendet. Der Rest fällt an die Stadt Gerlingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Gerlingen, am 21.01.1991 mit den Änderungen vom 02.12.2004, 23.10.2013 und 13.11.2019