Satzung vom 21.01.1991 und Satzungsänderungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Bürgerverein Schillerhöhe e.V.«. Er hat seinen Sitz
in 70839 Gerlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Gemeinschaft, des
Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Heimatpflege sowie der Austausch
aller Bewohner der Wohngebiete der Gerlinger Höhe.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Informationsveranstaltungen und Fachvorträge zu oben aufgeführten Themen,
Führungen durch fachlich qualifizierte Personen durch heimatliche Gebiete,
gemeinschaftliche Aktionen zum Schutz der Umwelt und Erhalt der
heimatlichen Gebiete, Förderung von Austauschformaten für Ältere und
Familien, sowie Angebote für Kinder und Jugendliche.
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Der Verein erfüllt seine Ziele unter Ausschluss von parteipolitischen,
rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten und ist dem Grundsatz der
Freiwilligkeit unterworfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben nach ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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Der Finanzvorstand ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
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Ordentliches Mitglied kann jede mündige Person werden, die ihren Wohnsitz
in den Wohngebieten der Gerlinger Höhe hat und sich zu den satzungsmäßigen
Zwecken des Vereins bekennt. Wer Mitglied war, kann dies bleiben, wenn er
wegzieht. Juristische Personen können nicht Mitglied werden.
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Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine
Entscheidung zu begründen, auch wenn sie ablehnend ist.
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Ordentliche Mitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten,
insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
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Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss
der Mitgliederversammlung an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich
um den Verein oder um das Stadtgebiet »Schillerhöhe» besonders verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder brauchen nicht ihren Wohnsitz im
Stadtgebiet »Schillerhöhe« zu haben; sie genießen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder außer dem passiven Wahlrecht und sind von der
Beitragzahlung befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein oder Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen.
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Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden; er
ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären, der spätestens am 31.
Oktober eingegangen sein muss. Der Austritt befreit nicht von der
Bezahlung fälliger Verpflichtungen.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein
ausschließen wegen
- Verstoßes gegen die Satzung,
- Schädigung des Ansehens und der Zwecke der Vereins
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Nichtbezahlung rückständiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber
dem Verein.
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Der Ausschluss wird durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den
Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dem
Vorstand durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen einzureichen ist.
Das betroffene Mitglied soll seine Sache vor der Mitgliederversammlung
selbst vertreten, darf jedoch bei Beratung und Beschlussfassung nicht
anwesend sein. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist
unanfechtbar.
§ 7 Beiträge
Ordentliche Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der alljährlich durch die
ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens
31. März des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
mindestens fünf Mitgliedern. Es können nur ordentliche Mitglieder in den
Vorstand gewählt werden. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
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Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden als Vereinsvorsitzenden und seinen
Geschäftsführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch
Aufgabengebiete für einzelne Vorstandsmitglieder festgelegt werden können.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder in seinem
Auftrag der Geschäftsführer und wenigstens zwei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit.
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Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre. Nach Ablauf der
Amtszeit bleibt er geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
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Scheiden während einer Amtszeit mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus und
sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder dadurch unter drei, so ist
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Abhaltung von
Nachwahlen für den Rest der Amtszeit einzuberufen.
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Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann über eine oder
mehrere Kandidatenlisten en bloc abgestimmt werden. Die Wahl erfolgt
geheim durch Stimmzettel, auf einstimmigen Beschluss der
Mitgliederversammlung durch Handzeichen.
§ 10 Vertretung
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Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer und
jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
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Dem Geschäftsführer kann durch den Vorstand eine Einzelbankvollmacht
erteilt werden.
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Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder an die
Vorstandsgeschäftsordnung und die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
§ 11 Mitgliederversammlung
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Im vierten Quartal jeden Geschäftsjahres, wenigstens einen Monat vor
dessen Ablauf findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand
eine solche einberuft oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Wochen seit Absendung der
Einladung. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die
Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens
folgende Punkte enthalten:
- Erstattung des Jahresberichts durch den Vorstand;
- Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Vorstands (soweit satzungsgemäß erforderlich);
- Wahl der Kassenprüfer;
- Festsetzung des Jahresbeitrags.
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Außer in den in Absatz 3 genannten Punkten entscheidet die
Mitgliederversammlung über
- Vorlagen des Vorstands und Anträge von Mitgliedern;
- Sonderbeiträge;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins.
§ 12 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen
Verhinderung vom Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied.
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Ist eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, weil weniger
als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann der/ die
Versammlungsleiter/in die Mitgliederversammlung schließen und am gleichen
Ort eine neue Mitgliederversammlung unmittelbar im Anschluss ohne
Ladungsfrist einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der
Einladung auf die Möglichkeit einer zweiten Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde.
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Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand wenigstens zehn Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
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Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung und
die Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu genehmigen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt,
im Falle von Wahlen entscheidet das Los.
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Wird die Entlastung des Vorstands von der Mitgliederversammlung
verweigert, so tritt der Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung zurück. Es
wird sofort ein neuer Vorstand gewählt, auch wenn die Tagesordnung das
nicht vorsah.
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Jedes Mitglied soll seine satzungsmäßigen Rechte persönlich wahrnehmen. Es
ist jedoch zulässig, dass ein Mitglied bis zu zwei andere Mitglieder in
der Mitgliederversammlung unter Vorlage schriftlicher Vollmacht vertritt.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem
wenigstens die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten sein
müssen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollffrist einberufen.
§ 13 Satzungsänderungen
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Eine Satzungsänderung kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss mit
der Tagesordnung angekündigt und begründet worden sein.
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Abweichend von Absatz 1 können Änderungen der Satzung, die von der
zuständigen Behörde oder dem Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
gefordert werden, vom Vorstand beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. §12 findet Anwendung.
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Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis zu ihrer Beendigung im
Amt bleibt.
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Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird zunächst zur Begleichung
vorhandener Schulden verwendet. Der Rest fällt an die Stadt Gerlingen zur
Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Gerlingen, am 21.01.1991 mit den Änderungen vom 02.12.2004, 23.10.2013, 13.11.2019
und 10.10.2024